Informationen für Arbeitnehmerinnen / Arbeitnehmer
Nach einem internationalen Übereinkommen (*1) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (*2) sowie der früheren Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (*3) ist sicherzustellen, dass sich sowohl Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nach einer Tätigkeit mit Expositionen gegenüber krebserzeugenden bzw. erbgutverändernden Gefahrstoffen als auch beruflich strahlenexponierte Personen unter gewissen Voraussetzungen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterziehen können.
Diesen Service der sogenannten nachgehenden Untersuchungen haben die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen und hierfür den
Organisationsdienst für nachgehende Untersuchungen (ODIN)
geschaffen und mit der Organisation der nachgehenden Untersuchungen beauftragt. Die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie hat diese Aufgabe übernommen und ODIN bei ihrer Hauptverwaltung in Heidelberg eingerichtet.
Ihre Arbeitgeberin/Ihr Arbeitgeber wird Sie, wenn Sie zu dem betroffenen Personenkreis gehören, mit Hilfe des jeweiligen Meldebogens über den zuständigen Unfallversicherungsträger bei ODIN anmelden. Selbstverständlich erhalten Sie über ihre Anmeldung bei ODIN eine Kopie des Bogens.
Solange Sie in Ihrem Unternehmen bleiben, werden von dort die erforderlichen Untersuchungen veranlasst und zwar auch dann, wenn Sie in einen anderen Betriebsbereich wechseln oder sich die Kriterien Ihres Arbeitsplatzes hinsichtlich Ihrer Tätigkeit geändert haben.
Wenn Sie aber das Unternehmen verlassen und uns dies von Ihrer Arbeitgeberin/Ihrem Arbeitgeber gemeldet worden ist, werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen - wenn die Voraussetzungen erfüllt sind - nachgehende Untersuchungen anbieten. Wir empfehlen, hiervon Gebrauch zu machen, zumal weder Ihnen noch Ihrer Krankenkasse dadurch Kosten entstehen.
Wie die Ihnen bekannten ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen durch Ihre Arbeitgeberin/Ihren Arbeitgeber während der Beschäftigung, dienen auch die nachgehenden Untersuchungen durch die gesetzlichen Unfallversicherungsträger der speziellen arbeitsmedizinischen Vorsorge, nun auch über das Berufsleben hinaus.
*1)
Übereinkommen Nr. 139 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vom 24. Juni 1974 über die Verhütung und Bekämpfung der durch krebserzeugende Stoffe und Einwirkungen verursachten Berufsgefahren, das durch Gesetz vom 13. Mai 1976 (BGBl II 1976, S. 577) zu deutschem Recht wurde.
*2)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 18. Dezember 2008, die am 24.12.08 in Kraft getreten ist.
*3)
Unfallverhütungsvorschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A 4) vom 01.10.1984 in der jeweils geltenden Fassung
Interaktives Formular
Sie können sich hier Ihren passenden ODIN-Meldebogen herunterladen und diesen dann gleich am Bildschirm ausfüllen.

