Informationen für Ärztinnen/Ärzte

Für die Durchführung der nachgehenden Vorsorge müssen die beauftragten Ärztinnen/Ärzte berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatz­bezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen. Verfügen sie selbst nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, so haben sie Ärztinnen/Ärzte hinzuzuziehen, die hierüber verfügen. Die Aufträge für nachgehende Vorsorge werden - mit Ausnahme von Asbest - von ODIN erteilt. In erster Linie wird dabei die Ärztin/der Arzt berücksichtigt, die/der die letzte arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt hat, sofern sie/er die erforderliche Qualifikation besitzt und dies unter regionalen Gesichtspunkten vertretbar erscheint.

Welchem Zweck dienen die Vorsorgen?

Mit Hilfe der erprobten Früherkennungsmaßnahmen ermöglicht nachgehende Vorsorge den Unfallversicherungsträgern, frühzeitig und lückenlos Leistungen zur Rehabilitation und Entschädigung von Berufskrankheiten zu erbringen. Sie tragen außerdem dazu bei, die Methoden der Früherkennung zu verbessern, Erkenntnisse über die Wirkung von Gefahrstoffen zu gewinnen und die Effektivität von Schutzsystemen zu prüfen und weiterzuentwickeln.

Nach welchen Kriterien findet die Vorsorge statt?

Der Umfang der nachgehenden Vorsorge orientiert sich an den DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen. Die darin beschriebenen Vorsorgen beschränken sich üblicherweise auf Verfahren, die für eine arbeitsmedizinische Beurteilung notwendig sind. Die untersuchenden Ärztinnen/Arzte können nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen darüber hinaus weiterführende Ermittlungen durchführen, wenn ihnen dies für eine abschließende arbeitsmedizinische Beurteilung notwendig erscheint. Es empfiehlt sich in diesen Fällen, den jeweiligen Unfallversicherungsträger vorher über zusätzliche Kosten zu informieren.

In welchen Abständen werden die Vorsorgen angeboten?

Die nachgehenden Vorsorgen werden von ODIN im Abstand von zwei Jahren angeboten. Die untersuchenden Ärztinnen/Ärzte können im medizinisch begründeten Einzelfall kürzere Vorsorgefristen vorschlagen. Bei den krebserzeugenden aromatischen Nitro- und Aminoverbindungen wurde der Vorsorgeabstand generell auf ein Jahr - bei Buchen- und Eichenholzstaub auf 18 Monate - verkürzt.