ODIN - Meldung

Arbeitgebende haben Beschäftigen sowie ehemals Beschäftigen nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge -ArbMedVV- nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können, nachgehende Vorsorge anzubieten.

Bei welchen Einwirkungen oder Tätigkeiten dies genau der Fall ist, ist im Anhang der Verordnung (ArbMedVV) geregelt.

Für den Bereich der beruflichen Strahlenexposition gelten gesonderte Regelungen nach dem Strahlenschutzgesetzt (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

Die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) schreibt für beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A arbeitsmedizinische Vorsorge vor. Arbeitgebende sind hiernach verpflichtet, ehemals derartig beruflich strahlenexponierter Personen auch nachgehende Vorsorgen anzubieten. Bei der Prüfung, ob nachgehende Vorsorge durchzuführen ist, muss d. Arzt/Ärztin, d. diese Vorsorgen durchführte, aber auch entscheiden, ob die Durchführung weiterer Vorsorgen aus seiner Sicht auch erforderlich sind.Bei der Abwägung, ob diese erforderlich sind bieten die Kriterien der DGMS (Deutsche Gesellschaft für Medizinischen Strahlenschutz) Hilfestellung.

Für die Meldungen an ODIN steht Ihnen das DGUV Vorsorge Portal zur Verfügung. Hier können Sie komfortabel die Daten der Arbeitnehmenden eintragen und zur nachgehenden Vorsorge melden. Bitte beachten Sie, dass Sie für eine Meldung zur nachgehenden Vorsorge auf jeden Fall die Einwilligungserklärung des Arbeitnehmenden benötigen. Liegt dem Arbeitgebenden keine Einwilligungserklärung vor, darf keine Weitergabe von Daten erfolgen. Die Einwilligungserklärung finden Sie ebenfalls im DGUV Vorsorge Portal

Weiterhin können auch Meldungen über die ZED (Datenbank zur zentralen Erfassung gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen exponierter Beschäftigter) getätigt werden. Die ZED ist ein Angebot der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) an die Unternehmen, um deren Verpflichtungen nach der Gefahrstoffverordnung nachzukommen. Die ZED bietet aber auch die Möglichkeit, dass Arbeitgebende gleichzeitig ihren Meldeverpflichtungen nach den Bestimmungen der ArbMedVV nachkommen und ohne weitere arbeitsaufwändige Schritte die Beschäftigten an ODIN zur Organisation der nachgehenden Vorsorge zu melden.